Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Zimmerei Holzbau Thomas Wieser Untere Ödlitzerstraße 54, 2560 Berndorf Tel: 43 664 4409032, office@holzbau-wieser.at 1. Geltung (1) Die nachfolgenden AGB gelten für Lieferungen und Leistungen durch die Firma Zimmerei Holzbau Thomas Wieser („WIESER“) an den KUNDEN. Sie sind mit Auftragserteilung durch den KUNDEN verbindlich. (2) Diese AGB gelten für alle mit WIESER abgeschlossenen Verträge, es sei denn WIESER hat abweichenden Bedingungen vor dem Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt. Mündliche Zusagen gelten nicht. (3) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde dem Kunden ein Informationsblatt übergeben, in dem dieser umfassende Informationen über zu den Lieferungen und Leistungen von WIESER erhält. 2. Vertragsabschluss / Voraussetzungen / Storno (1) WIESER legt auf Anfrage des KUNDEN ein schriftliches und unverbindliches Angebot. An dieses Angebot ist WIESER zwei Monate ab Zugang an den KUNDEN gebunden. (2) Der KUNDE stellt sicher, dass die Annahme des Angebots von einer bevollmächtigten Person erfolgt. (3) Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen erfolgt, führt eine Änderung derselben durch den KUNDEN im Zuge der Arbeiten zu einer entsprechenden Änderung des Angebotes. Der KUNDE hat Änderungen von Kalkulationsunterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und haftet WIESER für sämtlichen Nachteil, der durch die Verspätung oder die Nichtannahme des Angebotes entsteht. (4) Die Legung eines Angebotes verpflichtet WIESER nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen. (5) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die bestellte Lieferung von WIESER abgesandt wurde. (6) Einreichpläne, Polierpläne, sonstige planerische Unterlagen, Behördenwege und Behördenkontak sind nicht im Angebot von WIESER enthalten. (7) Öffnungen (Türen, Fenster, Luken, Kamine, Liftschacht, Stiegenauslässe, usw) unter 4 m2 werde nicht berücksichtigt („Hohl für Voll“). (8) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Pauschale angeboten wurde, rechnet WIESER nach tatsächlichem Aufwand (Mengen, Flächen, Kubaturen, usw.) zu den bekannt gegebenen Einheitspreisen ab. (9) Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind nicht in den Einheitspreisen enthalten und werden gesondert verrechnet. 3. Beschaffenheit der Materialien, Muster | Pläne (1) Holzprodukte sind natürlich gewachsene Materialien. Muster können lediglich die allgemeine Farbe, Struktur und Beschaffenheit des Werkstoffs wiedergeben. Abweichungen in Farbton und Maserung sind nicht nur möglich sondern sogar zu erwarten. WIESER haftet nicht für die farbliche und strukturelle Gleichheit der gelieferten bzw. verarbeiteten Produkte mit allfälligen Mustern. (2) Das zu verwendende Holz wird in Farbe und Struktur möglichst auf einander abgestimmt ausgewählt. Abweichungen und Unterschiede in Farbe, Schattierungen, Maserung, Poren, Einsprengungen usw. stellen keine Werkstofffehler bzw. Mängel dar, sondern sind in der Natur der Produkte gelegene Eigenschaften (Naturgebilde). Sie unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht von WIESER. (3) Soweit eine fachgerechte Behebung von Mängeln im Holz erfolgen kann und von WIESER vorgenommen wird, sind die Produkte dadurch als mangelfrei anzusehen. (4) Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass Holz einem Alterungsprozess unterliegt und einer laufenden Pflege bedarf. 4. Leistungserbringung (1) WIESER ist bestrebt, vereinbarte Termine nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine nicht haltbar sein, wird WIESER den KUNDEN im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Arbeiten im Freien. Der KUNDE kann daraus keinerlei Ansprüche aus Leistungsstörungen geltend machen. (2) Leistungen können durch Mitarbeiter von WIESER oder Subunternehmer erbracht werden. (3) Sind Lieferungen und/oder Leistung teilbar, darf WIESER in Teilen erbringen und dafür auch getrennt Rechnung legen. (4) Der KUNDE hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten, sofern die Leistungsausführung nicht am Betriebsstandort von WIESER erfolgt. Hierfür hat der KUNDE die Möglichkeit der Zufahrt und Abfahrt mit einem 3-Achsen LKW (bis 11 m Länge und bis zu 27 Tonnen) zu gewährleisten. Besteht beim KUNDEN keine derartige Zu- und Abfahrtsmöglichkeit, hat er WIESER vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen. Unterlässt der KUNDE diesen Hinweis, haftet er für jeden Nachteil, der WIESER durch die nicht erteilte Information entsteht. Für die sichere Verwahrung der von WIESER oder seinen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der KUNDE allein verantwortlich. Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten. (5) Der KUNDE hat einen Starkstromanschluss (Lichtstrom) unentgeltlich bereitzustellen. (6) Der KUNDE wird dafür sorgen, dass WIESER auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen, Bewilligungen und Materialien, die vom KUNDEN auf eigene Kosten beizubringen sind, zeitgerecht erhält und WIESER von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von WIESER bekannt werden. Ebenso hat der KUNDE die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen und die Arbeiten nicht ohne wichtigen Grund zu verzögern. (7) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den KUNDEN verhindert, ist WIESER berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen. 3D-Ansichten, Skizzen, Pläne, Holzauszüge und Materialauszüge werden unmittelbar nach Auftragserteilung erstellt. Falls der Kunde den Auftrag storniert, ist dafür jedenfalls eine Stornogebühr von 15 % berechnet von der Auftragssumme fällig. (8) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von WIESER einen wichtigen Grund darstellen, so hat WIESER Anspruch auf jenen Teil des Entgelts, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen/Leistungen entfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den KUNDEN die bisherigen Leistungen verwertbar sind. 5. Lieferfristen (1) Lieferfristen sind für WIESER grundsätzlich unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. (2) Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der KUNDE Unterlagen, Genehmigungen oder Materialien bereitzustellen, beginnen die Lieferfristen nicht vor deren Bereitstellung. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei WIESER oder Vorlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehler des Werkstoffes (Ausschuss usw.). In diesen Fällen gilt eine angemessene Verlängerung als vereinbart. Ebenso verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum, um den der KUNDE seinen Verpflichtungen gegenüber WIESER aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät. Die WIESER zustehenden Rechte aus Verzug des KUNDEN werden dadurch nicht berührt. (3) Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch wenn der Versand ohne Verschulden von WIESER oder dessen Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Waren, werden auf Kosten und Gefahren des KUNDEN nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet. (4) Bei Überschreitung einer Lieferfrist kann WIESER nicht wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. 6. Transport und Gefahrenübergang Der Transport einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KUNDEN. Jedenfalls geht die Gefahr beim Verlassen des Betriebsgeländes von WIESER auf den KUNDEN über. 7. Preise (1) Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – als Nettopreise, zu denen die jeweils im Lieferungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. (2) Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Marktsituation für Rohstoffe oder Einstandspreise, oder nicht im Einflussbereich von WIESER stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, erhöhen sich die Preise entsprechend, sofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung mehr als 4 Wochen liegen. (3) Die kalkulierten Preise setzen eine ungestörte Leistungserbringung ohne Unterbrechung und Verzögerung sowie den freien Zugang zur Baustelle voraus. Soweit Montagearbeiten angeboten werden, verstehen sich die Preise unter der Voraussetzung eines bauseitig vorbereiteten Untergrundes. Wird im Zuge von Arbeiten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten eine Änderung (Änderung in Menge, Gewicht, Arbeitszeit etc.) des Angebots notwendig, ist WIESER berechtigt, das Angebot entsprechend den Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zu modifizieren. WIESER ist berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Lieferungen dem KUNDEN gegenüber abzurechnen. (4) Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, gelten alle Preise für Materialien normaler Handelsgüte. Für Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsmaterial ist WIESER berechtigt, die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen. (5) Soweit dem Kunden Vergünstigungen oder Rabatte gewährt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund freiwilliger Basis durch WIESER. Ein Rechtsanspruch für künftige Leistungen und Lieferungen kann der KUNDE daraus nicht ableiten. 8. Zahlung (1) Sämtliche Rechnungen von WIESER, einschließlich Teilrechnungen, sind nach Erhalt prompt ohne Abzug fällig und auf das von WIESER bekannt gegebene Konto zahlbar. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem WIESER über sie in der vereinbarten Währung verfügen kann. (2) WIESER hat das Recht, für die zu leistenden Waren und Dienstleistungen eine Anzahlung bis zu 50% des Gesamtauftragsvolumens zu verlangen. WIESER ist in diesem Fall berechtigt, mit der Erfüllung so lange zuzuwarten, bis der KUNDE die Anzahlung geleistet hat. (3) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist WIESER berechtigt, jede Leistung und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von WIESER auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben WIESER vorbehalten. (4) Gerät der KUNDE mit seiner Zahlung in Verzug, so ist WIESER ohne weitere Mahnung berechtigt, die in seinem Eigentum verbliebenen Produkte in Besitz zu nehmen und auf Kosten des KUNDEN abzutransportieren. An der Erfüllungspflicht des KUNDEN ändert sich dadurch nichts. (5) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist WIESER nicht zur Mahnung verpflichtet. Soweit WIESER dennoch Mahnungen an den KUNDEN verschickt, gebührt WIESER hierfür pro Mahnung ein Aufwandersatz von EUR 15,00. WIESER hat weiter Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. Im Verzugsfall verpflichtet sich der KUNDE, alle aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen, insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten von WIESER zu ersetzen. 9. Eigentumsvorbehalt (1) WIESER behält sich das Eigentum an allen gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die WIESER aus welchem Rechtsgrund immer gegen den KUNDEN zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden sollten. (2) Bei Zahlungsverzug ist WIESER berechtigt, vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. (3) Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren oder Gegenständen durch den KUNDEN bleibt das Eigentumsrecht von WIESER an den neu geschaffenen Waren oder Gegenständen (Anlagen) bestehen bzw. überträgt der KUNDE das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache an WIESER. (4) Der KUNDE ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge sämtliche von WIESER gelieferten Waren, ob bearbeitet oder nicht, oder zu einer anderen Sache verarbeitet, als Eigentum von WIESER zu betrachten und sorgfältig zu verwahren. (5) Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der KUNDE nicht berechtigt. (6) Der KUNDE ist verpflichtet, WIESER sofort jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte mitzuteilen und WIESER jederzeit vollständige Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung sowie Name und Anschrift des Erwerbers sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und unter Beweis zu stellen. (7) WIESER ist berechtigt, jederzeit zur Wahrung seiner Rechte die Lager- und Geschäftsräume oder sonstigen Räume (einschließlich Wohnungen) des KUNDEN zu betreten. Im Falle der Ausübung dieser Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechts aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der KUNDE auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ferner auf jedweden Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hierdurch erwachsenden Kosten trägt der KUNDE allein. 10. Mängelrüge, Gewährleistung (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB steht dem KUNDEN nicht zu. (2) Der KUNDE hat Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art unverzüglich auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren. Der KUNDE hat etwaige Mängel umgehend schriftlich zu rügen. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme des Leistungsgegenstandes zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben. (3) Mängel können nach der Wahl von WIESER durch Verbesserung oder Austausch behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann sie durch WIESER verweigert werden. In diesem Fall kann der KUNDE nur Preisminderung begehren, es sei denn, WIESER stimmt einer Wandlung zu. (4) Der KUNDE hat kein Recht, die Abnahme, Lieferungen und Leistungen grundlos oder wegen nur geringfügiger Mängel abzulehnen. (5) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. (6) Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der KUNDE Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen nicht beachtet, Teile überbeansprucht oder den Liefergegenstand unrichtig oder nachlässig behandelt. WIESER haften nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. (7) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom KUNDEN zu vertreten und führen nicht zum Verzug von WIESER. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der KUNDE. (8) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des KUNDEN gegen die Forderungen von WIESER ist ausgeschlossen. 11. Haftung (1) Die Haftung von WIESER beschränkt sich auf Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der KUNDE nachzuweisen. (2) WIESER haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, ungewöhnliche Betriebsbedingungen, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen oder unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind. Der Ersatz von Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. (3) Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung bzw. Leistung begrenzt. 12. Rücktritt vom Vertrag (1) Ist der KUNDE mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann WIESER die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den genannten noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminverlust geltend machen) und bei Nichteinhaltung einer angemessen gewährten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. (2) Weiters ist WIESER berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, oder durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN entstanden sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt. (3) Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. (4) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von WIESER sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom KUNDEN noch nicht übernommen wurde. WIESER steht aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Als Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem KUNDEN und WIESER entstehenden Leistungen und Lieferungen wird Berndorf vereinbart. (2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der UN-Kaufrechts. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für Berndorf sachlich zuständige Gericht. WIESER ist zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen. 14. Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. (2) Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Lücke vereinbart hätten.