Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Zimmerei Holzbau Thomas Wieser
Untere Ödlitzerstraße 54, 2560 Berndorf
Tel: 43 664 4409032, office@holzbau-wieser.at
1. Geltung
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für Lieferungen und Leistungen durch die
Firma Zimmerei Holzbau Thomas Wieser („WIESER“) an den KUNDEN. Sie
sind mit Auftragserteilung durch den KUNDEN verbindlich.
(2) Diese AGB gelten für alle mit WIESER abgeschlossenen Verträge, es sei
denn WIESER hat abweichenden Bedingungen vor dem Vertragsabschluss
schriftlich zugestimmt. Mündliche Zusagen gelten nicht.
(3) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde dem Kunden
ein Informationsblatt übergeben, in dem dieser umfassende Informationen
über zu den Lieferungen und Leistungen von WIESER erhält.
2. Vertragsabschluss / Voraussetzungen / Storno
(1) WIESER legt auf Anfrage des KUNDEN ein schriftliches und
unverbindliches Angebot. An dieses Angebot ist WIESER zwei Monate ab
Zugang an den KUNDEN gebunden.
(2) Der KUNDE stellt sicher, dass die Annahme des Angebots von einer
bevollmächtigten Person erfolgt.
(3) Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen
erfolgt, führt eine Änderung derselben durch den KUNDEN im Zuge der
Arbeiten zu einer entsprechenden Änderung des Angebotes. Der KUNDE
hat Änderungen von Kalkulationsunterlagen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und haftet WIESER für sämtlichen Nachteil, der durch die
Verspätung oder die Nichtannahme des Angebotes entsteht.
(4) Die Legung eines Angebotes verpflichtet WIESER nicht zur Annahme
des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen.
(5) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder die bestellte Lieferung von WIESER
abgesandt wurde.
(6) Einreichpläne, Polierpläne, sonstige planerische Unterlagen,
Behördenwege und Behördenkontak sind nicht im Angebot von WIESER
enthalten.
(7) Öffnungen (Türen, Fenster, Luken, Kamine, Liftschacht,
Stiegenauslässe, usw) unter 4 m2 werde nicht berücksichtigt („Hohl für
Voll“).
(8) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Pauschale angeboten wurde,
rechnet WIESER nach tatsächlichem Aufwand (Mengen, Flächen,
Kubaturen, usw.) zu den bekannt gegebenen Einheitspreisen ab.
(9) Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind nicht in den Einheitspreisen
enthalten und werden gesondert verrechnet.
3. Beschaffenheit der Materialien, Muster | Pläne
(1) Holzprodukte sind natürlich gewachsene Materialien. Muster können
lediglich die allgemeine Farbe, Struktur und Beschaffenheit des Werkstoffs
wiedergeben. Abweichungen in Farbton und Maserung sind nicht nur
möglich sondern sogar zu erwarten. WIESER haftet nicht für die farbliche
und strukturelle Gleichheit der gelieferten bzw. verarbeiteten Produkte mit
allfälligen Mustern.
(2) Das zu verwendende Holz wird in Farbe und Struktur möglichst auf
einander abgestimmt ausgewählt. Abweichungen und Unterschiede in
Farbe, Schattierungen, Maserung, Poren, Einsprengungen usw. stellen
keine Werkstofffehler bzw. Mängel dar, sondern sind in der Natur der
Produkte gelegene Eigenschaften (Naturgebilde). Sie unterliegen nicht der
Gewährleistungspflicht von WIESER.
(3) Soweit eine fachgerechte Behebung von Mängeln im Holz erfolgen kann
und von WIESER vorgenommen wird, sind die Produkte dadurch als
mangelfrei anzusehen.
(4) Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass Holz einem Alterungsprozess
unterliegt und einer laufenden Pflege bedarf.
4. Leistungserbringung
(1) WIESER ist bestrebt, vereinbarte Termine nach Maßgabe der
Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine nicht haltbar
sein, wird WIESER den KUNDEN im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig
informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für
wetterabhängige Arbeiten im Freien. Der KUNDE kann daraus keinerlei
Ansprüche aus Leistungsstörungen geltend machen.
(2) Leistungen können durch Mitarbeiter von WIESER oder Subunternehmer
erbracht werden.
(3) Sind Lieferungen und/oder Leistung teilbar, darf WIESER in Teilen
erbringen und dafür auch getrennt Rechnung legen.
(4) Der KUNDE hat die ungehinderte Anlieferung der zur
Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an
den Leistungsort zu gewährleisten, sofern die Leistungsausführung nicht am
Betriebsstandort von WIESER erfolgt. Hierfür hat der KUNDE die
Möglichkeit der Zufahrt und Abfahrt mit einem 3-Achsen LKW (bis 11 m
Länge und bis zu 27 Tonnen) zu gewährleisten. Besteht beim KUNDEN
keine derartige Zu- und Abfahrtsmöglichkeit, hat er WIESER vor
Auftragserteilung darauf hinzuweisen. Unterlässt der KUNDE diesen
Hinweis, haftet er für jeden Nachteil, der WIESER durch die nicht erteilte
Information entsteht. Für die sichere Verwahrung der von WIESER oder
seinen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder
montierten Materialien und Geräte ist der KUNDE allein verantwortlich.
Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten.
(5) Der KUNDE hat einen Starkstromanschluss (Lichtstrom) unentgeltlich
bereitzustellen.
(6) Der KUNDE wird dafür sorgen, dass WIESER auch ohne besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen
Unterlagen, Bewilligungen und Materialien, die vom KUNDEN auf eigene Kosten
beizubringen sind, zeitgerecht erhält und WIESER von allen Vorgängen und
Umständen rechtzeitig informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die
erst während der Tätigkeit von WIESER bekannt werden. Ebenso hat der KUNDE
die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die
Erbringung von Leistungen zu schaffen und die Arbeiten nicht ohne wichtigen
Grund zu verzögern.
(7) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den
KUNDEN verhindert, ist WIESER berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder
Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus
gehenden Schadens zu verlangen. 3D-Ansichten, Skizzen, Pläne, Holzauszüge
und Materialauszüge werden unmittelbar nach Auftragserteilung erstellt. Falls der
Kunde den Auftrag storniert, ist dafür jedenfalls eine Stornogebühr von 15 %
berechnet von der Auftragssumme fällig.
(8) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von
WIESER einen wichtigen Grund darstellen, so hat WIESER Anspruch auf jenen
Teil des Entgelts, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten
Lieferungen/Leistungen entfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den
KUNDEN die bisherigen Leistungen verwertbar sind.
5. Lieferfristen
(1) Lieferfristen sind für WIESER grundsätzlich unverbindlich. Feste Liefertermine
und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
(2) Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der
KUNDE Unterlagen, Genehmigungen oder Materialien bereitzustellen, beginnen
die Lieferfristen nicht vor deren Bereitstellung. Die vereinbarten Lieferfristen
verlängern sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie höherer Gewalt,
Betriebsstörungen bei WIESER oder Vorlieferungsfristen der Rohmaterialien,
Fehler des Werkstoffes (Ausschuss usw.). In diesen Fällen gilt eine
angemessene Verlängerung als vereinbart. Ebenso verlängern sich die
Lieferfristen um den Zeitraum, um den der KUNDE seinen Verpflichtungen
gegenüber WIESER aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt
oder in Verzug gerät. Die WIESER zustehenden Rechte aus Verzug des
KUNDEN werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch
wenn der Versand ohne Verschulden von WIESER oder dessen Lieferanten nicht
oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort
abgerufene Waren, werden auf Kosten und Gefahren des KUNDEN nach
eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.
(4) Bei Überschreitung einer Lieferfrist kann WIESER nicht wegen entstandenem
Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden.
6. Transport und Gefahrenübergang
Der Transport einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und
Rechnung des KUNDEN. Jedenfalls geht die Gefahr beim Verlassen des
Betriebsgeländes von WIESER auf den KUNDEN über.
7. Preise
(1) Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – sofern
nicht anders ausgewiesen – als Nettopreise, zu denen die jeweils im
Lieferungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
(2) Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder
Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Marktsituation für
Rohstoffe oder Einstandspreise, oder nicht im Einflussbereich von WIESER
stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein,
erhöhen sich die Preise entsprechend, sofern zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung mehr als 4 Wochen liegen.
(3) Die kalkulierten Preise setzen eine ungestörte Leistungserbringung ohne
Unterbrechung und Verzögerung sowie den freien Zugang zur Baustelle voraus.
Soweit Montagearbeiten angeboten werden, verstehen sich die Preise unter der
Voraussetzung eines bauseitig vorbereiteten Untergrundes. Wird im Zuge von
Arbeiten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund geänderter tatsächlicher
Gegebenheiten eine Änderung (Änderung in Menge, Gewicht, Arbeitszeit etc.)
des Angebots notwendig, ist WIESER berechtigt, das Angebot entsprechend den
Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zu modifizieren. WIESER ist
berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Lieferungen
dem KUNDEN gegenüber abzurechnen.
(4) Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, gelten alle
Preise für Materialien normaler Handelsgüte. Für Rücknahme und Entsorgung
von Verpackungsmaterial ist WIESER berechtigt, die entsprechenden Kosten in
Rechnung zu stellen.
(5) Soweit dem Kunden Vergünstigungen oder Rabatte gewährt werden, erfolgt
das ausschließlich aufgrund freiwilliger Basis durch WIESER. Ein
Rechtsanspruch für künftige Leistungen und Lieferungen kann der KUNDE
daraus nicht ableiten.
8. Zahlung
(1) Sämtliche Rechnungen von WIESER, einschließlich Teilrechnungen,
sind nach Erhalt prompt ohne Abzug fällig und auf das von WIESER
bekannt gegebene Konto zahlbar. Zahlungen gelten an dem Tag als
geleistet, an dem WIESER über sie in der vereinbarten Währung verfügen
kann.
(2) WIESER hat das Recht, für die zu leistenden Waren und
Dienstleistungen eine Anzahlung bis zu 50% des Gesamtauftragsvolumens
zu verlangen. WIESER ist in diesem Fall berechtigt, mit der Erfüllung so
lange zuzuwarten, bis der KUNDE die Anzahlung geleistet hat.
(3) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist WIESER
berechtigt, jede Leistung und Lieferung einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von WIESER auf vollständige
Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben WIESER
vorbehalten.
(4) Gerät der KUNDE mit seiner Zahlung in Verzug, so ist WIESER ohne weitere
Mahnung berechtigt, die in seinem Eigentum verbliebenen Produkte in Besitz zu
nehmen und auf Kosten des KUNDEN abzutransportieren. An der
Erfüllungspflicht des KUNDEN ändert sich dadurch nichts.
(5) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist WIESER nicht zur Mahnung
verpflichtet. Soweit WIESER dennoch Mahnungen an den KUNDEN verschickt,
gebührt WIESER hierfür pro Mahnung ein Aufwandersatz von EUR 15,00.
WIESER hat weiter Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. Im
Verzugsfall verpflichtet sich der KUNDE, alle aus einer Mahnung entstehenden
Kosten und Spesen, insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie
gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten von WIESER zu ersetzen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) WIESER behält sich das Eigentum an allen gelieferten, montierten oder sonst
übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender
Forderungen, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufender
Rechnung, die WIESER aus welchem Rechtsgrund immer gegen den KUNDEN
zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden sollten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist WIESER berechtigt, vom vereinbarten
Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne dass
dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
(3) Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren oder Gegenständen
durch den KUNDEN bleibt das Eigentumsrecht von WIESER an den neu
geschaffenen Waren oder Gegenständen (Anlagen) bestehen bzw. überträgt der
KUNDE das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der
neuen Sache an WIESER.
(4) Der KUNDE ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge
sämtliche von WIESER gelieferten Waren, ob bearbeitet oder nicht, oder zu einer
anderen Sache verarbeitet, als Eigentum von WIESER zu betrachten und
sorgfältig zu verwahren.
(5) Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware,
insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der KUNDE nicht
berechtigt.
(6) Der KUNDE ist verpflichtet, WIESER sofort jede Pfändung oder sonstige
Beeinträchtigung der gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte mitzuteilen und
WIESER jederzeit vollständige Auskünfte über den Verbleib, die allfällige
Weiterveräußerung sowie Name und Anschrift des Erwerbers sowie über die
Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und unter Beweis zu stellen.
(7) WIESER ist berechtigt, jederzeit zur Wahrung seiner Rechte die Lager- und
Geschäftsräume oder sonstigen Räume (einschließlich Wohnungen) des
KUNDEN zu betreten. Im Falle der Ausübung dieser Rechte, insbesondere der
Ausübung des Rücknahmerechts aufgrund des vereinbarten
Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der KUNDE auf das Recht, Besitzstörungsklage
zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, dass die Vorbehaltsware
zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ferner auf jedweden
Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hierdurch erwachsenden Kosten
trägt der KUNDE allein.
10. Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Die Vermutung gemäß § 924
ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB steht
dem KUNDEN nicht zu.
(2) Der KUNDE hat Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art
unverzüglich auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren. Der
KUNDE hat etwaige Mängel umgehend schriftlich zu rügen. Offene Mängel
sind sofort bei Übernahme des Leistungsgegenstandes zu rügen. Versteckte
Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Mängel können nach der Wahl von WIESER durch Verbesserung oder
Austausch behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann
sie durch WIESER verweigert werden. In diesem Fall kann der KUNDE nur
Preisminderung begehren, es sei denn, WIESER stimmt einer Wandlung zu.
(4) Der KUNDE hat kein Recht, die Abnahme, Lieferungen und Leistungen
grundlos oder wegen nur geringfügiger Mängel abzulehnen.
(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder
durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen
Zusammenhang mit der Veränderung steht.
(6) Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der KUNDE Vorschriften über
die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse
und Benutzungsbedingungen nicht beachtet, Teile
überbeansprucht oder den Liefergegenstand unrichtig oder nachlässig
behandelt. WIESER haften nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter
zurückzuführen sind.
(7) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom
KUNDEN zu vertreten und führen nicht zum Verzug von WIESER. Daraus
resultierende Mehrkosten trägt der KUNDE.
(8) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des KUNDEN gegen
die Forderungen von WIESER ist ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Die Haftung von WIESER beschränkt sich auf Schäden, die auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN. Das Vorliegen von
Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der KUNDE nachzuweisen.
(2) WIESER haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung,
ungewöhnliche Betriebsbedingungen, mangelnde organisatorische
Rahmenbedingungen oder unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind.
Der Ersatz von Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
(3) Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind mit der Höhe des
Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung bzw.
Leistung begrenzt.
12. Rücktritt vom Vertrag
(1) Ist der KUNDE mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in
Verzug, kann WIESER die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung
der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den genannten
noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminverlust geltend machen) und bei
Nichteinhaltung einer angemessen gewährten Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Weiters ist WIESER berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, oder
durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN entstanden sind und dieser trotz
Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche
Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben
angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich
vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
(3) Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von WIESER sind im Falle des
Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und
Leistung vom KUNDEN noch nicht übernommen wurde. WIESER steht aber auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Als Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem KUNDEN
und WIESER entstehenden Leistungen und Lieferungen wird Berndorf
vereinbart.
(2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
Kollisionsnormen und der UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung ist das für Berndorf sachlich zuständige Gericht. WIESER ist
zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(2) Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. lückenhaft sein oder
werden, so wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücke tritt
ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des
(wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Lücke
vereinbart hätten.